Hackfleisch-Verordnung
Zerkleinertes Fleisch bietet optimale Bedingungen für die Vermehrung von gesundheitsgefährdenden Keimen. Die Hackfleisch-VO umfasst Vorschriften über die Herstellung und das Inverkehrbringen des Fleisches, um diese hygienischen Risiken zu vermeiden. Beispielsweise darf Hackfleisch nicht aus aufgetautem, sondern nur aus frischem Fleisch hergestellt und ausschließlich am Tag der Herstellung verkauft werden. Wird Gehacktes sofort nach der Herstellung auf -18°C gekühlt, darf es noch 6 Monate in der Tiefkühltruhe zum Verkauf angeboten werden. Die Verordnung betrifft neben Hackfleisch u.a. auch geschnetzeltes Fleisch, Bratwürste und Fleischzuschnitte, die mit Mürbeschneidern behandelt wurden (z.B. Steaks, Schnitzel).
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