Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Mit dem Infektionsschutzgesetz sollen Infektionskrankheiten beim Menschen verhütet und bekämpft werden. Für Mitarbeiter in lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Betrieben ergeben sich daraus besondere Regelungen:
- Nachweis einer Bescheinigung über eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor erstmaligem Arbeitsantritt
- Erstbelehrung durch Arbeitgeber bei Arbeitsantritt
- Jährliche Wiederholungsbelehrungen für alle Mitarbeiter
Im Falle einer Infektion mit kritischen Krankheiten (z.B. Salmonellen, Typhus oder auch infizierte Wunden) muss ein Arbeitsverbot verhängt werden, um die Vermehrung von Krankheitserregern in Lebensmitteln zu verhindern. Zudem besteht Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und dem Gesundheitsamt.
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